§ 28a SchwbAV
Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)
Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)
Bundesrecht
2. Unterabschnitt – Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben → III. – Sonstige Leistungen
§ 28a SchwbAV – Leistungen an Inklusionsbetriebe
Inklusionsbetriebe im Sinne des Kapitels 11 des Teils 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch können Leistungen für Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung einschließlich einer betriebswirtschaftlichen Beratung und besonderen Aufwand erhalten.
Neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).