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§ 19 SchwarzArbG
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG)
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Datenschutz

Titel: Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SchwarzArbG
Gliederungs-Nr.: 453-22
Normtyp: Gesetz

§ 19 SchwarzArbG – Löschung

Die Daten im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und die dazugehörigen Verfahrensakten in Papierform sind nach den Bestimmungen des § 489 der Strafprozessordnung, des § 49c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und des § 84 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu löschen und zu vernichten, spätestens jedoch

  1. 1.

    ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine Prüfung nach § 2 ohne Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens abgeschlossen worden ist,

  2. 2.

    fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist, oder

  3. 3.

    zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Strafverfahren abgeschlossen worden ist, wenn

    1. a)

      die Person, über die Daten nach § 16 gespeichert wurden, von dem betreffenden Tatvorwurf rechtskräftig freigesprochen worden ist,

    2. b)

      die Eröffnung des Hauptverfahrens unanfechtbar abgelehnt worden ist oder

    3. c)

      das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt worden ist.

Zu § 19: Neugefasst durch G vom 6. 3. 2017 (BGBl I S. 399), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).