§ 18 SchwarzArbG
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG)
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG)
Bundesrecht
Abschnitt 5 – Datenschutz
§ 18 SchwarzArbG – Auskunft an die betroffene Person
1Für die Auskunft an die betroffene Person gilt § 83 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. 2Die Auskunft bedarf des Einvernehmens der zuständigen Staatsanwaltschaft, wenn sie Daten aus einem Verfahren betrifft, das zu einem Strafverfahren geführt hat.