§ 7 SchutzbG
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz)
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Schutzbereiche
§ 7 SchutzbG
Bei den Maßnahmen, die nach diesem Gesetz zulässig sind, muss die Unterhaltung und der Betrieb der Verkehrs-, Nachrichten- und Versorgungsanlagen sowie der Anlagen der Abwasserwirtschaft, der Wasser- und Bodenwirtschaft und des Bergbaus gesichert bleiben. Auf Einrichtungen und Anstalten, die mildtätigen, gemeinnützigen oder kirchlichen Zwecken dienen, ist bei der Anwendung dieses Gesetzes Rücksicht zu nehmen.