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§ 34 SchutzbG
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz)
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SchutzbG
Gliederungs-Nr.: 54-2
Normtyp: Gesetz

§ 34 SchutzbG

Das Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum aus Gründen der Rechtsverteidigung (Schutzbereichgesetz) vom 24. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 499) und die zu seiner Durchführung ergangenen Vorschriften werden aufgehoben.