§ 34 SchutzbG
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz)
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz)
Bundesrecht
Sechster Abschnitt – Schlussvorschriften
§ 34 SchutzbG
Das Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum aus Gründen der Rechtsverteidigung (Schutzbereichgesetz) vom 24. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 499) und die zu seiner Durchführung ergangenen Vorschriften werden aufgehoben.