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§ 98 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 8 – Schulverwaltung

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 98 SchulG M-V – Schulbehörden und Schulträger

(1) Die Schulbehörden und die Landkreise oder die kreisfreien Städte arbeiten in Schulangelegenheiten vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich gegenseitig über diejenigen Angelegenheiten des eigenen Zuständigkeitsbereichs, die wesentliche Auswirkungen auf die Wahrnehmung der Aufgaben des anderen Teils haben, insbesondere über Angelegenheiten der Schulentwicklungsplanung wie

  1. 1.

    die Auswahl des Standortes einer Schule,

  2. 2.

    die Schulbauplanung und -finanzierung,

  3. 3.

    die Bestimmung der Einzugsbereiche von Schulen,

  4. 4.

    die Schülerbeförderung,

  5. 5.

    die Einführung und Erweiterung von Schularten sowie die Weiterentwicklung der Schule, soweit davon die Schulentwicklungsplanung oder die Schulträgerschaft berührt wird,

  6. 6.

    die Ausstattung von Schulen und Schulanlagen.

Bei allen wichtigen Maßnahmen erfolgt die Unterrichtung so frühzeitig, dass eine Stellungnahme vor der Entscheidung über die Maßnahme erfolgen kann.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für andere Schulträger.

(3) Für Maßnahmen gegen den Schulträger zur Durchsetzung der diesem obliegenden Aufgaben ist die Kommunalaufsichtsbehörde zuständig. Im Rahmen der Rechtsaufsicht über die Schulträger steht der Schulbehörde jedoch das Informationsrecht nach den §§ 80, 123 und 168 Absatz 1 der Kommunalverfassung zu.