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§ 90 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 7 – Schulmitwirkung

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 90 SchulG M-V – Allgemeines zum Landesschüler- und Landeselternrat

(1) Als Vertretungen aller Schülerinnen und Schüler des Landes und ihrer Erziehungsberechtigten werden der Landesschülerrat und der Landeselternrat gebildet.

(2) Bei der obersten Schulbehörde wird für den Landesschülerrat und den Landeselternrat eine Geschäftsstelle eingerichtet. Die durch die Tätigkeit der Vertretungen entstehenden notwendigen Kosten trägt im Rahmen der im Haushalt zur Verfügung gestellten Mittel das Land.

(3) Die Vertretungen halten ihre Sitzungen nach Bedarf ab. Eine Sitzung ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder der Vertretung diese schriftlich unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt. Eine Sitzung der Vertretung ist innerhalb der genannten Frist auch einzuberufen, wenn die oberste Schulbehörde dieses verlangt. Beauftragte der obersten Schulbehörde können an den Sitzungen teilnehmen.

(4) Die Mitglieder der Vertretungen sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(5) Die Vertretungen können sich eine Geschäftsordnung geben.