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§ 86 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 7 – Schulmitwirkung

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 86 SchulG M-V – Vertretungen der Erziehungsberechtigten und ihre Aufgaben

(1) Die Erziehungsberechtigten wirken bei der Gestaltung und Organisation der schulischen Bildung und Erziehung ihrer Kinder auf schulischer und überschulischer Ebene mit durch

  1. 1.

    die Klassenelternversammlung und den Klassenelternrat,

  2. 2.

    den Schulelternrat,

  3. 3.

    den Kreis- oder Stadtelternrat,

  4. 4.

    den Landeselternrat,

  5. 5.

    die Vertreter der Erziehungsberechtigten in den Konferenzen.

(2) Aufgabe der Elternvertretungen ist es,

  1. 1.

    das Vertrauen zwischen Schule und Erziehungsberechtigten zu festigen und zu vertiefen,

  2. 2.

    die Interessen der Erziehungsberechtigten bei der schulischen Erziehung zu wahren und ihre Verantwortungsbereitschaft zu fördern,

  3. 3.

    den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Beratung und Information zu geben,

  4. 4.

    Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Erziehungsberechtigten zur Gestaltung der Schule zu beraten und den zuständigen Stellen in Schule und Schulverwaltung zu unterbreiten.

(3) § 80 Absatz 4 und 9 gilt entsprechend.

(4) Die Vertreter der Erziehungsberechtigten scheiden aus ihrem Amt und den damit verbundenen Funktionen aus, wenn sie die Wählbarkeit für ihr Amt verlieren, von ihrem Amt zurücktreten oder ein anderer Erziehungsberechtigter in das Amt gewählt wird. Vertreter, deren Kind während der Dauer der Amtszeit volljährig wird, führen ihr Amt bis zum Ende der Amtszeit fort. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes des Kreis- oder Stadtelternrats oder des Vorstandes des Landeselternrats zum Schuljahresende aus, führt dieses Mitglied die Geschäfte im Vorstand bis zur Neu- oder Nachwahl fort, längstens jedoch bis zwölf Wochen nach Unterrichtsbeginn.