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§ 83 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 7 – Schulmitwirkung

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 83 SchulG M-V – Kreis- oder Stadtschülerrat

(1) In den Landkreisen und kreisfreien Städten bilden die Sprecherinnen und Sprecher der Schülerräte der im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt befindlichen öffentlichen Schulen sowie der Schulen in freier Trägerschaft, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, den Kreis- oder Stadtschülerrat. Die Schülerräte können ein anderes ihrer Mitglieder als Vertreter im Kreis- oder Stadtschülerrat bestimmen. Der Schülerrat einer Schule kann ein weiteres Mitglied für den Kreis- oder Stadtschülerrat bestimmen, wenn dessen Mitglied auf Kreis- oder Stadtebene als Delegierte oder Delegierter für den Landesschülerrat gewählt wurde und sich von der Funktion im Kreis- oder Stadtschülerrat für die Dauer der Amtszeit entbinden lässt.

(2) Der Kreis- oder Stadtschülerrat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand mit insgesamt bis zu neun Mitgliedern, dem eine Vorsitzende beziehungsweise ein Vorsitzender und zwei Stellvertreter beziehungsweise Stellvertreterinnen angehören, die Anzahl der weiteren Mitglieder des Vorstandes legt der Kreis- oder Stadtschülerrat vor der Wahl fest. § 75 Absatz 4 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3) Der Kreis- oder Stadtschülerrat berät Angelegenheiten, die für die Schülerinnen und Schüler der Schulen des jeweiligen Gebietes von besonderer Bedeutung sind. Er hat darauf zu achten, dass die Belange aller im Gebiet vorhandenen Schularten angemessen berücksichtigt werden. Die Schulträger und zuständigen Schulbehörden unterrichten den Kreis- oder Stadtschülerrat rechtzeitig über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die Schülerinnen und Schüler.

(4) Dem Kreis- oder Stadtschülerrat sind vom Landkreis oder von der kreisfreien Stadt die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Einrichtungen und der notwendige Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen.