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§ 82 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 7 – Schulmitwirkung

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 82 SchulG M-V – Schülerrat und Schülervollversammlung

(1) Die Klassen- oder Jahrgangsstufensprecherinnen und -sprecher bilden den Schülerrat der Schule.

(2) Der Schülerrat wählt zu Beginn seiner Amtsperiode für die Dauer von zwei Schuljahren einen Vorstand aus seiner Mitte, dem die Schülersprecherin oder der Schülersprecher als Vorsitzende oder als Vorsitzender, zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und bis zu zwei weitere Mitglieder angehören sowie die Schülervertreterinnen oder Schülervertreter in der Schulkonferenz und in den Fachkonferenzen. Die Schülervollversammlung kann mit einfacher Mehrheit die Urwahl des Vorstandes aus der Mitte des Schülerrats beschließen. Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher muss mit Ausnahme der Schulen bis zur Jahrgangsstufe 4 und der beruflichen Schulen mindestens der 7. Jahrgangsstufe angehören, bei Schulen mit einer Orientierungsstufe eine oder einer ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Jahrgangsstufe 5 oder 6. Die Gewählten bleiben grundsätzlich bis zur folgenden Neuwahl im Amt. Wenn im zweiten Schuljahr der Amtsperiode mehr als ein Drittel der bisherigen Mitglieder des Schülerrates aus dem Amt ausscheiden, werden unverzüglich Nachwahlen angesetzt.

(3) Der Schülerrat vertritt die schulischen Interessen aller Schülerinnen und Schüler der Schule, beteiligt sich an der Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule und fördert die Mitwirkungs- und Verantwortungsbereitschaft der Schülerinnen und Schüler. Der Schülerrat kann im Rahmen seiner Aufgaben Arbeitskreise einrichten oder andere Veranstaltungen durchführen. Der Schülerrat regelt seine Angelegenheiten in eigener Verantwortung. § 75 Absatz 4 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(4) Der Schülerrat kann sich unter den Lehrerinnen und Lehrern der Schule Berater wählen. Der Schülerrat kann beschließen, dass stattdessen diese Wahl von den Schülerinnen und Schülern der Schule unmittelbar durchgeführt wird.

(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert den Schülerrat regelmäßig über Angelegenheiten, die für die Schülerinnen und Schüler von allgemeiner Bedeutung sind, sowie über Rechts- und Verwaltungsvorschriften, soweit sie Schülerangelegenheiten betreffen. Er erteilt die für die Arbeit des Schülerrates notwendigen Auskünfte.

(6) Der Schülerrat beruft mindestens einmal im Schuljahr eine Schülervollversammlung ein. Sie kann auch als Teilversammlung einberufen werden. Sie wird vom Schülersprecher geleitet und findet während der Unterrichtszeit statt.

(7) An beruflichen Schulen mit Teilzeitunterricht wählen die Schülerinnen und Schüler der Klassen, die jeweils am gleichen Wochentag Unterricht haben, einen Tagesschülersprecher, der die Interessen dieser Schülerinnen und Schüler vertritt, sofern nicht wegen der Bedeutung der Angelegenheit für alle Schülerinnen und Schüler der Schule der Schülerrat zuständig ist.