§ 73 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Teil 7 – Schulmitwirkung
§ 73 SchulG M-V – Selbstverwaltung der Schule
Die Entscheidungen der Schule werden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von den Konferenzen und der Schulleiterin oder dem Schulleiter getroffen. Die Entscheidungen finden ihre Grenze darin, dass die personellen, sächlichen und haushaltsmäßigen Voraussetzungen zu ihrer Ausführung gegeben sein müssen.