Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 64 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 5 – Schulverhältnis

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 64 SchulG M-V – Versetzung und Wiederholung

(1) Vorbehaltlich besonderer Regelungen in diesem Gesetz wird eine Schülerin oder ein Schüler am Ende eines Schuljahres durch Versetzung der nächsthöheren Jahrgangsstufe zugewiesen. Wird eine Schülerin oder ein Schüler nicht versetzt, hat sie oder er in der Regel dieselbe Jahrgangsstufe zu wiederholen. Eine Schülerin oder ein Schüler ist zu versetzen, wenn

  1. 1.

    die Leistungen in allen Fächern mindestens mit "ausreichend" bewertet worden sind oder

  2. 2.

    trotz nicht ausreichender Leistungen in einzelnen Fächern von ihr oder von ihm unter Berücksichtigung der Lernentwicklung im gesamten Beurteilungszeitraum in der nächsten Jahrgangsstufe eine erfolgreiche Mitarbeit erwartet werden kann.

Für berufliche Bildungsgänge kann die oberste Schulbehörde durch Rechtsverordnung festlegen, dass ein Aufstieg ohne Versetzung erfolgen kann.

(2) Konnte eine Schülerin oder ein Schüler zweimal in derselben Jahrgangsstufe oder in zwei aufeinander folgenden Jahrgangsstufen eines Bildungsganges nicht versetzt werden, ist in der Regel davon auszugehen, dass sie oder er innerhalb dieses Bildungsganges nicht hinreichend gefördert werden kann. Die Schülerin oder der Schüler muss in diesen Fällen die Schule verlassen ohne Anspruch auf Aufnahme in eine andere Schule desselben Bildungsganges. Schülerinnen und Schüler des zur Berufsreife und zur Mittleren Reife führenden Bildungsganges der Regionalen Schule wechseln in ein Angebot der flexiblen Schulausgangsphase gemäß § 16 Absatz 3. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers oder der Schule kann der weitere Besuch desselben Bildungsganges an der bisher besuchten Schule durch die zuständige Schulbehörde gestattet werden, wenn ein anderweitiger Schulbesuch zur sinnvollen Erfüllung der Schulpflicht nicht möglich ist oder außergewöhnliche Umstände dennoch einen erfolgreichen Abschluss erwarten lassen.

(3) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers kann mit Zustimmung der Klassenkonferenz eine Schülerin oder ein Schüler freiwillig eine Jahrgangsstufe zurücktreten oder eine Jahrgangsstufe überspringen.