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§ 59a SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 5 – Schulverhältnis

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 59a SchulG M-V – Kooperative Erziehungs- und Bildungsangebote

(1) Im Einvernehmen mit den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe können an Schulen kooperative Erziehungs- und Bildungsangebote eingerichtet werden, die zusätzlich Leistungen der Jugendhilfe umfassen. Die Zusammenarbeit bedarf einer Vereinbarung zwischen der Schule, wobei dort ein Beschluss der Schulkonferenz erforderlich ist, dem Schulträger und dem Träger der Jugendhilfe. Dabei können Regelungen getroffen werden, die von für die Schule geltenden organisatorischen Vorschriften durch oder aufgrund dieses Gesetzes abweichen. Kooperative Erziehungs- und Bildungsangebote einschließlich der Vereinbarung nach Satz 2 bedürfen der Genehmigung der zuständigen Schulbehörde und des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.

(2) Schülerinnen und Schüler, die durch Schulverweigerung, Schul- oder Unterrichtsabwesenheit auffällig sind, können durch kooperativen Erziehungs- und Bildungsangebote zeitweilige Möglichkeiten zur Wiedereingliederung erhalten, wenn diese Angebote die geeignete Hilfe darstellen.

(3) Die Teilnahme an kooperativen Erziehungs- und Bildungsangeboten wird auf die Erfüllung der Schulpflicht angerechnet.

(4) Über die Nutzung des kooperativen Erziehungs- und Bildungsangebots entscheidet die zuständige Schulbehörde. Sie ordnet nach Beendigung der Maßnahme den Besuch der örtlich zuständigen Schule an. § 46 Absatz 3 findet Anwendung. Die Aufnahme in kooperative Erziehungs- und Bildungsangebote bedarf der Zustimmung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.