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§ 56 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 5 – Schulverhältnis

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 56 SchulG M-V – Dauer des Schulbesuchs

(1) Der Besuch der Grundschule darf höchstens sechs Jahre dauern.

(2) Eine Schülerin oder ein Schüler muss unbeschadet der Regelungen über die Schulpflicht die Schule oder den Bildungsgang verlassen, wenn sie oder er

  1. 1.

    zweimal in derselben Jahrgangsstufe oder in zwei aufeinander folgenden Jahrgangsstufen eines Bildungsganges an einer Schule nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 oder eines mehrjährigen Bildungsganges an einer beruflichen Schule nicht versetzt wurde oder

  2. 2.

    die Abschlussprüfung zweimal nicht bestanden hat, wobei ein Zurücktreten nach § 64 Absatz 3 einer Nichtversetzung gleichsteht, oder

  3. 3.

    das einjährige schulische Berufsvorbereitungsjahr nicht erfolgreich abgeschlossen hat; eine erneute Aufnahme in den Bildungsgang ist nur einmal möglich, sofern die Schule über ausreichende Aufnahmekapazitäten verfügt.

§ 64 Absatz 2 findet Anwendung.

(3) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der die Schule nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis e besucht und nach zehn Schulbesuchsjahren den Abschluss der Berufsreife nicht erreicht hat, muss die Schule verlassen, es sei denn, die Schulleitung genehmigt auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers den Besuch der Schule in einem elften Schuljahr. Ist zu erwarten, dass durch die Anwesenheit der Schülerin oder des Schülers die Sicherheit oder die Ordnung des Schulbetriebs oder die Verwirklichung der Bildungsziele der Schule erheblich gefährdet sind oder dass nach der bisherigen Lern- und Persönlichkeitsentwicklung des Schulpflichtigen davon auszugehen ist, dass sie oder er im folgenden Schuljahr den Abschluss der Berufsreife nicht erreicht, so ist die Genehmigung zu versagen. Zur Feststellung der Lern- und Persönlichkeitsentwicklung kann auf Antrag der Schulleitung, der Erziehungsberechtigten, der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers eine schulpsychologische Stellungnahme erstellt werden. Die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler sind zu beraten.

(4) Eine Schülerin oder ein Schüler kann nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht entlassen werden, wenn sie oder er innerhalb von vier Wochen insgesamt zehn Unterrichtsstunden dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben ist oder wenn durch ihre oder seine wiederholte unentschuldigte Abwesenheit bei Klassenarbeiten in mindestens zwei Unterrichtsfächern keine Möglichkeit besteht, die schriftlichen Leistungen zu bewerten. Die Schülerinnen und Schüler sind auf diese Folge rechtzeitig hinzuweisen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen. Die Verpflichtung zum Besuch einer Berufsschule wird hiervon nicht berührt.