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§ 55 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 5 – Schulverhältnis

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 55 SchulG M-V – Informationsrechte der Erziehungsberechtigten und der Schülerinnen und Schüler

(1) Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten sind in allen wichtigen Schulangelegenheiten zu informieren und zu beraten. Dazu gehören:

  1. 1.

    Aufbau und Gliederung der Schule und der Bildungsgänge,

  2. 2.

    die Übergänge zwischen den Bildungsgängen,

  3. 3.

    die Abschlüsse und Berechtigungen einschließlich der Zugänge zu den Berufen,

  4. 4.

    Grundzüge der Planung und Gestaltung des Unterrichts, Grundzüge der Unterrichtsinhalte und Unterrichtsziele sowie der Leistungsbewertung einschließlich der Versetzung und Kurseinstufung,

  5. 5.

    das Schulprogramm nach § 39a Absatz 2.

(2) Die Information und Beratung erfolgen in der Regel für die Erziehungsberechtigten in Elternversammlungen, Elternsprechstunden und Hausbesuchen, für die Schülerinnen und Schüler im Rahmen des Unterrichts.

(3) Die Lehrerinnen und Lehrer informieren und beraten die Erziehungsberechtigten und Schülerinnen und Schüler in angemessenem Umfang

  1. 1.

    über die Lernentwicklung sowie das Arbeits- und Sozialverhalten der Schülerin oder des Schülers,

  2. 2.

    über die Leistungsbewertung einschließlich der Versetzung und Kurseinstufung und bei der Wahl der Bildungsgänge,

  3. 3.

    und über den individuellen Förderplan gemäß § 4 Absatz 2.

(4) Erziehungsberechtigte sowie Schülerinnen und Schüler haben das Recht, Akten und Informationsträger der Schule und des schulärztlichen Dienstes, in denen Daten über sie enthalten sind, einzusehen. Die Anfertigung von Kopien, insbesondere von Klassen- oder Prüfungsarbeiten sowie von Beurteilungen und Zeugnissen für die Berechtigten durch die Schule, ist auf Wunsch zu gewährleisten. Die Einsichtnahme erfolgt bei der aktenführenden Stelle. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten der Betroffenen mit Daten Dritter derart verbunden sind, dass die Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist den Betroffenen über die zu ihrer Person vorhandenen Daten Auskunft zu erteilen. Die Einsichtnahme und die Auskunft können eingeschränkt oder versagt werden, wenn dieses zum Schutz der betreffenden Schülerinnen und Schüler, der Erziehungsberechtigten oder Dritter erforderlich ist. Von dem Recht auf Einsichtnahme und Auskunft sind persönliche Zwischenbewertungen und Notizen der Lehrerin oder des Lehrers über das Lern- und Sozialverhalten der Schülerinnen und Schüler, die nicht Bestandteil der Schülerakte sind und werden, ausgenommen.