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§ 54 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 5 – Schulverhältnis

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 54 SchulG M-V – Unterrichts- und Lernmittelkosten

(1) Die Teilnahme am Unterricht und an Schulprüfungen ist an Schulen in öffentlicher Trägerschaft unentgeltlich. Für die Teilnahme an Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts können Beiträge erhoben werden, insbesondere wenn Einrichtungen Dritter genutzt werden.

(2) Schülerinnen und Schüler an Schulen in öffentlicher Trägerschaft erhalten unentgeltlich, in der Regel leihweise, Bücher und Druckschriften, die überwiegend im Unterricht und bei der häuslichen Vor- und Nachbereitung des Unterrichts verwendet werden, Gegenstände, die ausschließlich im Unterricht eingesetzt werden und in der Schule verbleiben, sowie zur Unfallverhütung vorgeschriebene Schutzkleidung. Die Lernmittelfreiheit erstreckt sich nicht auf die zweckmäßige Ausrüstung für den Schulbesuch wie insbesondere Schultaschen, Schreibgeräte, Zeichenhilfen und auf Gegenstände des persönlichen Bedarfs. Für Gegenstände und Materialien, die im Unterricht bestimmter Fächer verarbeitet und danach von den Schülerinnen und Schülern verbraucht werden oder ihnen verbleiben, können Kostenbeiträge erhoben werden.

(3) Die Schulträger stellen jährlich die zur Beschaffung der freien Lernmittel erforderlichen Haushaltsmittel bereit. Das Land beteiligt sich an den Kosten der Lernmittelfreiheit nach Maßgabe des Landeshaushalts.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind Schülerinnen und Schüler an beruflichen Schulen zur Zahlung angemessener Schulkosten verpflichtet, sofern sie im Rahmen einer Maßnahme beruflicher Bildung individuell gefördert werden und einen Anspruch auf Erstattung der Kosten durch Dritte haben. Für Leistungen der beruflichen Schulen, die über das Regelangebot hinausgehen, können Gebühren erhoben werden.