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§ 52 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 5 – Schulverhältnis

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 52 SchulG M-V – Rechtsstellung der Schulen

(1) Die Schulen in öffentlicher Trägerschaft sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten. Sie sind im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel befugt, Rechtsgeschäfte für ihre Träger abzuschließen. Die Schule kann nach näherer Bestimmung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, die der Zustimmung des Finanzministeriums bedarf, Girokonten im Namen des Landes einrichten und führen.

(2) Jede Schule gestaltet und organisiert im Rahmen der staatlichen und kommunalen Verantwortung und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften den Unterricht, die Erziehung, das Schulleben sowie ihre personellen und sächlichen Angelegenheiten selbstständig und in eigener Verantwortung.

(3) Soweit die Schulen aufgrund dieses Gesetzes Verwaltungsakte an Schülerinnen und Schüler oder Erziehungsberechtigte richten, gelten sie als untere Landesbehörde. Vor den Verwaltungsgerichten werden sie durch die untere Schulbehörde vertreten.