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§ 49 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 4 – Schulpflicht

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 49 SchulG M-V – Pflichten der Erziehungsberechtigten

(1) Die Erziehungsberechtigten arbeiten mit der Schule vertrauensvoll zum Wohle des Kindes und seiner Erziehung zusammen und nehmen individuelle Informationsangebote, Elternsprechtage oder Elternversammlungen sowie Beratungs- und Unterstützungsangebote wahr. Sie schaffen die Voraussetzungen, damit die schulische Förderung ihrer Kinder gelingen kann, insbesondere

  1. 1.

    gewährleisten sie, dass ihre Kinder Angebote der Schule zur Unterstützung und Förderung umfassend wahrnehmen können,

  2. 2.

    unterstützen sie, dass sich die Schülerinnen und Schüler in ihrem Sozialverhalten dahingehend entwickeln, dass sie zu einer Teilnahme am Schulleben befähigt werden und ihre schulischen Pflichten erfüllen,

  3. 3.

    unterrichten sie die Schule über besondere Umstände, die die schulische Entwicklung des Kindes beeinflussen.

(2) Dabei achtet die Schule das natürliche und zugleich verfassungsmäßige Recht der Erziehungsberechtigten, über die Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen. Sie strebt die Mitwirkung dieser an der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages unter anderem im Rahmen einer Erziehungsvereinbarung an. § 4 Absatz 5 gilt entsprechend.

(3) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet,

  1. 1.

    die Schulpflichtige oder den Schulpflichtigen zur Schule an- und abzumelden,

  2. 2.

    die Schülerin oder den Schüler zweckentsprechend auszustatten,

  3. 3.

    für die Einhaltung der Schulpflicht,

  4. 4.

    für ihre und seine Gesundheitspflege und

  5. 5.

    für die Teilnahme der Schulpflichtigen oder des Schulpflichtigen an Untersuchungen zu sorgen.

(4) Die Mitarbeit der Erziehungsberechtigten in der Schule richtet sich nach den folgenden Vorschriften:

  1. 1.

    (Informationsrechte) §§ 55 und 55a,

  2. 2.

    (Informationen zu besonderen Untersuchungen) § 58 Absatz 2 und 4,

  3. 3.

    (Ordnungsmaßnahmen) § 60a,

  4. 4.

    (Wahl der weiterführenden Bildungsgänge) § 66,

  5. 5.

    (Schulkonferenz) § 76,

  6. 6.

    (Klassenkonferenz) § 78,

  7. 7.

    (Fachkonferenz) § 79,

  8. 8.

    (Vertretungen der Erziehungsberechtigten) § 86,

  9. 9.

    (Klassenelternrat) § 87,

  10. 10.

    (Schulelternrat) § 88,

  11. 11.

    (Kreis- oder Stadtelternrat) § 89,

  12. 12.

    (Landeselternrat) § 92,

  13. 13.

    (Landesschulbeirat) § 93.