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§ 48 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 4 – Schulpflicht

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 48 SchulG M-V – Erfüllung der Schulpflicht

(1) Der Besuch der Grundschule wird mit höchstens fünf Jahren auf die Schulpflicht angerechnet. Ein mögliches drittes Schulbesuchsjahr im Rahmen der Schuleingangsphase wird nicht auf die Pflichtschulzeit angerechnet.

(2) Die zuständige Schulbehörde kann vom Besuch einer Schule befreien, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt und hinreichend Unterricht oder eine gleichwertige Förderung anderweitig gewährleistet ist.

(3) Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann die Schulpflicht nach Anhörung der Erziehungsberechtigten bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren, auf Antrag der Erziehungsberechtigten darüber hinaus um ein weiteres Jahr, von der zuständigen Schulbehörde verlängert werden, wenn anzunehmen ist, dass sie dadurch dem angestrebten Abschluss näher gebracht werden können.

(4) In Ausnahmefällen kann die zuständige Schulbehörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Fähigkeiten von der Erfüllung der Vollzeitschulpflicht befreien.