Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 39 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Aufbau der Schule

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 39 SchulG M-V – Ganztägiges Lernen

(1) Ganztägiges Lernen kann als ganztägig arbeitende Grundschule und als Ganztagsschule, in der Regel in einer gebundenen Form, organisiert werden.

(2) Alle ganztägig arbeitenden Schulen unterbreiten den Schülerinnen und Schülern zusätzlich zum Unterricht nach der jeweiligen Stundentafel an mindestens drei Tagen der Woche Unterricht ergänzende Angebote. Diese zusätzlichen Bildungs-, Freizeit- und Betreuungsangebote sollen auf der Grundlage des Schulprogramms eine pädagogische Einheit mit dem Unterricht bilden.

(3) Bestehende Ganztagsschulen in offener Form sollen zu Ganztagsschulen in einer gebundenen Form weiterentwickelt werden. Schulen für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sollen zu Ganztagsschulen entwickelt werden.

(4) Für die Errichtung einer ganztägig arbeitenden Grundschule oder Ganztagsschule beziehungsweise für die Weiterentwicklung des bestehenden ganztägigen Konzeptes stellt die Schule gemäß der Entscheidung der Schulkonferenz und im Einvernehmen mit dem Schulträger einen entsprechenden Antrag. Die Entscheidung über den Antrag trifft die oberste Schulbehörde auf der Grundlage und nach Maßgabe des Haushaltes.

(5) Den Schülerinnen und Schülern soll ein Mittagessen und Schulmilch angeboten werden. Die Schulträger entscheiden in eigener Verantwortung, in welcher Höhe sie die Erziehungsberechtigten an den Kosten der Ganztagsbetreuung und Schulspeisung beteiligen.

(6) Im Primarbereich sind durch den Schulträger selbst oder im Einvernehmen mit den Trägern von Kindertageseinrichtungen Betreuungsangebote zu gewährleisten, die zu einer für die Erziehungsberechtigten zeitlich verlässlichen Betreuung vor und nach dem Unterricht, einschließlich der Unterricht ergänzenden Angebote an ganztägig arbeitenden Schulen, führen.