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§ 32 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Aufbau der Schule

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 32 SchulG M-V – Erwerb schulischer Abschlüsse an Volkshochschulen

(1) Durch Genehmigung der zuständigen Schulbehörde kann an Volkshochschulen der Erwerb der Berufsreife und der Mittleren Reife zugelassen werden.

(2) Die vorbereitenden Bildungsgänge an den Volkshochschulen sind im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde zu gestalten.

(3) Für die Durchführung der Prüfung wird an der Volkshochschule eine Prüfungskommission gebildet. Ihre Vorsitzende oder ihr Vorsitzender ist die oder der für den Sitz der Volkshochschule und den jeweiligen Bildungsgang zuständige Vertreterin oder Vertreter der Schulbehörde oder eine oder ein von ihr oder ihm beauftragte Lehrerin oder beauftragter Lehrer an einer Schule in öffentlicher Trägerschaft, die oder der die Befähigung zur Abnahme solcher Prüfungen besitzt. Unter den weiteren Mitgliedern muss mindestens eine Lehrerin oder ein Lehrer an Schulen in öffentlicher Trägerschaft sein. Die zuständige Schulbehörde kann Lehrerinnen und Lehrer an Schulen in öffentlicher Trägerschaft zur Teilnahme an derartigen Prüfungen als Teil des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses verpflichten. Das Nähere zu den Voraussetzungen der Zulassung und zur Prüfung regelt die oberste Schulbehörde durch Rechtsverordnung.

(4) Das Land kann den Trägern der Volkshochschulen nach Maßgabe des Haushalts für die vorbereitenden Bildungsgänge nach Absatz 2 und für Alphabetisierungsmaßnahmen Zuschüsse zu den für diesen Zweck aufgewendeten Kosten des pädagogischen Personals gewähren.