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§ 27 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Aufbau der Schule

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 27 SchulG M-V – Die Höhere Berufsfachschule

(1) Die Höhere Berufsfachschule vermittelt in einem nach Fachrichtungen gegliederten Unterricht allgemeine und berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten mit dem Ziel, Schülerinnen und Schüler zu einem staatlichen Berufsabschluss zu führen. Die Höhere Berufsfachschule kann zusätzlich auf eine Prüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf vorbereiten.

(2) Die Höhere Berufsfachschule dauert mindestens zwei Jahre. Sie ist gegliedert in Bildungsgänge für Gesundheitsfachberufe, sozialpflegerische, kaufmännische und technische Berufe. Die oberste Schulbehörde kann weitere Bildungsgänge durch Rechtsverordnung zulassen.

(3) Grundsätzlich setzt die Aufnahme die Mittlere Reife, jedoch weder eine Berufsausbildung noch eine berufliche Erwerbstätigkeit voraus. Soweit durch Bundesgesetz abweichende Zugangsvoraussetzungen festgelegt sind, gelten diese für die jeweiligen Berufe oder Berufsgruppen.

(4) Die Höhere Berufsfachschule schließt mit einer Prüfung ab. Durch Zusatzunterricht und Zusatzprüfung kann die Fachhochschulreife erworben werden.