§ 132 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Teil 12 – Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 132 SchulG M-V – Förderschulen mit überregionalem Einzugsbereich
Förderschulen in öffentlicher Trägerschaft mit überregionalem Einzugsbereich sind die
- 1.
Schule mit dem Förderschwerpunkt Sehen,
- 2.
Schule mit dem Förderschwerpunkt Hören,
- 3.
Schulen mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung,
- 4.
Schulen mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung.
Diese Schulen gewährleisten eine über das Gebiet des Schulträgers hinausgehende sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern in den genannten Förderschwerpunkten.