§ 129 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Teil 11 – Schulen in freier Trägerschaft
§ 129 SchulG M-V – Erstattung der Sachkosten
Die Träger von Ersatzschulen haben nach Maßgabe von § 115 Absatz 1 bis 5 Anspruch auf die Zahlung von Schulkostenbeiträgen, wobei ab 1. August 2000 die Kosten der jeweils zuständigen Schule in öffentlicher Trägerschaft maßgeblich sind. § 115 Absatz 3 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung. Besteht eine nach diesem Gesetz örtlich zuständige Schule nicht, wird eine solche, die nach ihrem Angebot für die Schülerin oder den Schüler mit der Ersatzschule vergleichbar ist, von der obersten Schulbehörde festgelegt.