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§ 128a SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 11 – Schulen in freier Trägerschaft

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 128a SchulG M-V – Höhe der Kostensätze

Die Schülerkostensätze sowie die Förderbedarfssätze werden ab dem Schuljahr 2015/2016 schuljährlich der Tarifentwicklung (entsprechend Entgeltgruppe 13 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder) des Vorjahres angepasst und im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht. (1) Die Kostensätze werden alle fünf Jahre, beginnend mit Wirkung zum Schuljahr 2019/2020, gemäß § 128 neu berechnet und angepasst. Die nächste Neuberechnung erfolgt einmalig nach drei Jahren mit Wirkung zum Schuljahr 2022/2023 und danach laufend alle fünf Jahre beginnend mit Wirkung zum Schuljahr 2027/2028. Die neu berechneten und angepassten Kostensätze werden durch Rechtsverordnung festgelegt, die das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bildungsausschuss des Landtages erlässt.

(1) Red. Anm.:

Zur Schülerkostensätze und Förderbedarfssätze für das Schuljahr 2020/2021 mit Wirkung vom 1. August 2020 siehe Kostensätze für die Finanzhilfe der Schulen in freier Trägerschaft - Bekanntmachung gemäß § 128a des Schulgesetzes vom 27. August 2021 (GVOBl. M-V S. 1303)