Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Teil 11 – Schulen in freier Trägerschaft
§ 128a SchulG M-V – Höhe der Kostensätze
Die Schülerkostensätze sowie die Förderbedarfssätze werden ab dem Schuljahr 2015/2016 schuljährlich der Tarifentwicklung (entsprechend Entgeltgruppe 13 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder) des Vorjahres angepasst und im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht. (1) Die Kostensätze werden alle fünf Jahre, beginnend mit Wirkung zum Schuljahr 2019/2020, gemäß § 128 neu berechnet und angepasst. Die nächste Neuberechnung erfolgt einmalig nach drei Jahren mit Wirkung zum Schuljahr 2022/2023 und danach laufend alle fünf Jahre beginnend mit Wirkung zum Schuljahr 2027/2028. Die neu berechneten und angepassten Kostensätze werden durch Rechtsverordnung festgelegt, die das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bildungsausschuss des Landtages erlässt.
Zur Schülerkostensätze und Förderbedarfssätze für das Schuljahr 2020/2021 mit Wirkung vom 1. August 2020 siehe Kostensätze für die Finanzhilfe der Schulen in freier Trägerschaft - Bekanntmachung gemäß § 128a des Schulgesetzes vom 27. August 2021 (GVOBl. M-V S. 1303)