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§ 128 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 11 – Schulen in freier Trägerschaft

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 128 SchulG M-V – Grundlagen und Berechnung der Finanzhilfe

(1) Die Finanzhilfe für Ersatzschulen wird aus dem Produkt der Kostensätze nach § 128a und den Schülerzahlen und dem jeweiligen Finanzhilfesatz errechnet.

(2) Die Kostensätze für Ersatzschulen bemessen sich nach den jeweiligen tatsächlichen Personalausgaben des Landes an Schulen in öffentlicher Trägerschaft für

  1. 1.

    Schülerinnen und Schüler an Grundschulen,

  2. 2.

    Schülerinnen und Schüler der Orientierungsstufe,

  3. 3.

    Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 bis 12 an Gesamtschulen,

  4. 4.

    Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 bis 10 an Regionalen Schulen,

  5. 5.

    Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 bis 12/13 an Gymnasien,

  6. 6.

    Schülerinnen und Schüler an Förderschulen mit entsprechendem Förderschwerpunkt und

  7. 7.

    Schülerinnen und Schüler in entsprechenden beruflichen Bildungsgängen.

Die Kostensätze umfassen die schülerbezogene Grundausstattung nach Satz 1, Personalausgaben für besondere pädagogische Angebote sowie Personalausgaben für sonderpädagogischen Förderbedarf oder Personalausgaben für die inklusive Beschulung. Zu den Personalausgaben für sonderpädagogischen Förderbedarf oder inklusive Beschulung und besondere pädagogische Angebote gehören ausschließlich solche für

  1. 1.

    den Gemeinsamen Unterricht (GU) im jeweiligen Förderschwerpunkt,

  2. 2.

    Teilleistungsstörungen,

  3. 3.

    den Einzelunterricht bei Verhaltensstörungen,

  4. 4.

    die Hochbegabtenförderung,

  5. 5.

    die Ganztagsschulen des Sekundarbereichs I,

  6. 6.

    die Sportgymnasien,

  7. 7.

    die Musikgymnasien und

  8. 8.

    inklusiven Unterricht.

(3) Grundlage für die Berechnung der Kostensätze nach Absatz 2 sind die tatsächlichen Personalausgaben des Landes für Lehrerinnen und Lehrer und für unterstützende pädagogische Fachkräfte im vergangenen Haushaltsjahr gemäß § 69 Nummer 11 Satz 4 zuzüglich der Gestellungsgelder für kirchliche Lehrkräfte. Personalausgaben des Landes für Lehrerinnen und Lehrer und für unterstützende pädagogische Fachkräfte im Sinne des Satz 1 sind auch die Ausgaben für externe Kooperationspartner im Rahmen des ganztägigen Lernens auf der Grundlage der Kapitalisierung von Planstellen. Dabei werden die tatsächlichen Personalausgaben des Landes für diejenigen beruflichen Bildungsgänge, die an staatlichen Schulen vorgehalten werden, anhand des Quotienten des Lehrkräftebedarfes des entsprechenden Bildungsganges und des Gesamtlehrkräftebedarfes der beruflichen Schulen ermittelt; dieser Quotient wird jeweils mit den tatsächlichen Personalausgaben der beruflichen Schulen nach Satz 1 multipliziert. Dabei werden für die Berechnung der Grundausstattung nach Absatz 2 Satz 1 die Personalausgaben nach Absatz 2 Satz 3 in Abzug gebracht (bereinigter Grundbedarf).

(3a) Die Schülerkostensätze für berufliche Bildungsgänge, die nicht an staatlichen Schulen vorgehalten werden, werden anhand des Quotienten des rechnerischen Lehrkräftebedarfs je Schülerin oder Schüler des betreffenden Bildungsganges und des rechnerischen Lehrkräftebedarfs je Schülerin oder Schüler im Referenzbildungsgang ermittelt. Dieser Quotient wird mit den nach Absatz 3 ermittelten tatsächlichen Personalausgaben je Schülerin oder Schüler im Referenzbildungsgang multipliziert.

(4) Die nach Absatz 2 Satz 1 und nach Absatz 3 ermittelten tatsächlichen Personalausgaben des Landes werden durch die Anzahl der Schülerinnen und Schüler an entsprechenden Schulen oder in entsprechenden beruflichen Bildungsgängen in öffentlicher Trägerschaft, durch deren Beschulung die Ausgaben im vergangenen Haushaltsjahr entstanden sind, geteilt (Schülerkostensatz).

Die nach Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 ermittelten tatsächlichen Personalausgaben des Landes für sonderpädagogischen Förderbedarf, inklusive Beschulung sowie die besonderen pädagogischen Angebote werden merkmalsgenau durch die Anzahl der jeweiligen Schülerinnen und Schüler des vergangenen Haushaltsjahres an Schulen in öffentlicher Trägerschaft, die dieses Merkmal aufgewiesen haben, geteilt (Förderbedarfssatz).

Die Kostensätze für Schulen in freier Trägerschaft ergeben sich aus Folgendem:

  1. 1.

    Es wird das Produkt des jeweiligen Schülerkostensatzes und der Anzahl der Schülerinnen und Schüler an der Schule in freier Trägerschaft oder der Anzahl der Schülerinnen und Schüler in den jeweiligen beruflichen Bildungsgängen an Schulen in freier Trägerschaft gebildet. Dieses Produkt wird mit dem entsprechenden Finanzhilfesatz multipliziert, der für die allgemein bildenden Schulen (ohne Förderschulen) 85 Prozent und für die Schülerinnen und Schüler an beruflichen Schulen 50 bis 80 Prozent nach näherer Maßgabe des Absatzes 5 beträgt. Für Schülerinnen und Schüler an Förderschulen und für entsprechend diagnostizierte Schülerinnen und Schüler im integrativen Unterricht beträgt der Schülerkostensatz 100 Prozent der schülerbezogenen Grundausstattung der Personalausgaben des Landes für die jeweils besuchte Schulart.

  2. 2.

    Hinzu kommen die Förderbedarfssätze für sonderpädagogische Förderbedarfe oder inklusive Beschulung und besondere pädagogische Angebote. Dazu wird das Produkt aus dem jeweiligen Förderbedarfssatz und der Anzahl der Schülerinnen und Schüler an der Schule in freier Trägerschaft mit dem jeweiligen Merkmal gebildet. Dieses Produkt wird bei den Merkmalen Gemeinsamer Unterricht, Teilleistungsstörungen, Einzelunterricht bei Verhaltensstörungen sowie inklusiver Unterricht mit 100 Prozent multipliziert, bei den Merkmalen Hochbegabtenförderung, Ganztagsschule des Sekundarbereichs I, Sport- und Musikgymnasien gemäß § 19 Absatz 2 mit dem Finanzhilfesatz der jeweiligen Schulart.

Maßgeblich für die Ermittlung der Schülerzahlen der Ersatzschulen und die Zuweisung der Finanzhilfen zum Schuljahr ist die amtliche Schulstatistik des aktuellen Schuljahres. Schülerinnen und Schüler, für die eine andere Refinanzierungsmöglichkeit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes besteht, bleiben bei der Ermittlung der Schülerzahlen unberücksichtigt. Die Ersatzschulträger sind verpflichtet, die Angaben für die amtliche Schulstatistik auf der Grundlage der Regelungen des § 72 vollumfänglich und fristgerecht vorzulegen. Sonderpädagogischer Förderbedarf bei Schülerinnen und Schülern, der durch den Zentralen Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie diagnostiziert und durch die zuständige Schulbehörde festgestellt wurde, wird als Fördertatbestand im Schulinformations- und Planungssystem Mecklenburg-Vorpommern eingetragen. Nachweise hinsichtlich des festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfes sind durch den Ersatzschulträger nicht zu erbringen. Für die Berechnung nach § 128a Absatz 2 Ziffer 1 bis 10, 12 und 13 werden die Eintragungen aus dem Schulinformations- und Planungssystem Mecklenburg-Vorpommern zum 31. Dezember, der innerhalb des Bewilligungszeitraumes liegt, zugrunde gelegt (Ausschlussfrist). Kommt der Ersatzschulträger seiner Mitwirkungspflicht nach Satz 6 nicht nach, entfällt der Finanzhilfeanspruch nach § 128a Absatz 2 Nummer 1 bis 10, 12 und 13 für den Bewilligungszeitraum.

(5) Der Finanzhilfesatz zur Ermittlung der Finanzhilfe beträgt für die beruflichen Bildungsgänge

  1. 1.

    Physiotherapie,

  2. 2.

    Diätassistenz,

  3. 3.

    Ergotherapie,

  4. 4.

    Logopädie,

  5. 5.

    Pharmazeutisch-technische Assistenz,

  6. 6.

    Medizinischer Dokumentar,

  7. 7.

    Berufsvorbereitungsjahr für Aussiedler,

  8. 8.

    Notfallsanitäter,

  9. 9.

    Rettungsassistenz

65 Prozent.

Der Finanzhilfesatz zur Ermittlung der Finanzhilfe beträgt für die beruflichen Bildungsgänge

  1. 1.

    Sozialassistenz,

  2. 2.

    Erzieher,

  3. 3.

    Heilerziehungspflege,

  4. 4.

    Altenpflege,

  5. 5.

    Kinderpflege,

  6. 6.

    Kranken- und Altenpflegehilfe,

  7. 7.

    Gesundheits- und Krankenpflege,

  8. 8.

    Erzieher 0 bis 10

80 Prozent.

Für alle übrigen vorstehend nicht genannten beruflichen Bildungsgänge beträgt der Finanzhilfesatz 50 Prozent. Mit Ausnahme der Bildungsgänge nach Satz 1 Nummer 8 und 9 werden bei den Bildungsgängen, für die eine anderweitige Refinanzierungsmöglichkeit durch ein Gesetz beziehungsweise aufgrund eines Gesetzes besteht, die möglichen Refinanzierungsbeträge auf die Finanzhilfe angerechnet. Bei den Bildungsgängen nach Satz 2 Nummer 6 und 7, für die eine anderweitige Refinanzierungsmöglichkeit durch ein Gesetz beziehungsweise aufgrund eines Gesetzes besteht, beträgt der Finanzhilfesatz 65 Prozent.