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§ 12 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Aufbau der Schule

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 12 SchulG M-V – Schulbereiche, Schularten und Bildungsgänge

(1) Schulbereiche sind:

  1. 1.

    der Primarbereich; er umfasst die Jahrgangsstufen 1 bis 4,

  2. 2.

    der Sekundarbereich I; er umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 10,

  3. 3.

    der Sekundarbereich II; er umfasst

    1. a)

      die gymnasiale Oberstufe,

    2. b)

      die beruflichen Schulen.

(2) Schularten sind:

  1. 1.

    als allgemein bildende Schulen

    1. a)

      die Grundschule,

    2. b)

      die Regionale Schule,

    3. c)

      das Gymnasium,

    4. d)

      die Kooperative Gesamtschule,

    5. e)

      die Integrierte Gesamtschule,

    6. f)

      die Förderschule,

  2. 2.

    als berufliche Schulen

    1. a)

      die Berufsschule,

    2. b)

      die Berufsfachschule,

    3. c)

      die Höhere Berufsfachschule,

    4. d)

      das Fachgymnasium,

    5. e)

      die Fachoberschule,

    6. f)

      die Fachschule,

  3. 3.

    als Schulen für Erwachsene

    das Abendgymnasium.

(3) Ein Bildungsgang ist ein schulisches Lehrangebot, dessen Unterrichtsorganisation und Anforderungen das Erreichen eines bestimmten Abschlusses bezwecken. Grundschulen und Schulen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, c, d und e sollen pädagogisch aufeinander abgestimmt sein.

(4) Schulen gleicher oder unterschiedlicher Schularten können zu einem Schulzentrum verbunden werden. Diese kooperieren organisatorisch und pädagogisch.