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§ 119 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 11 – Schulen in freier Trägerschaft

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 119 SchulG M-V – Genehmigungserfordernis und Aufsicht

(1) Ersatzschulen dürfen nur mit vorheriger Genehmigung der obersten Schulbehörde errichtet, betrieben oder geändert werden.

(2) Die Genehmigung kann sich auf bestimmte Bildungsgänge einer Schulart beschränken. Der Errichtung einer Schule stehen gleich:

  1. 1.

    die Erweiterung um eine Schulart gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 1,

  2. 2.

    die Erweiterung um eine Förderschule mit entsprechendem Förderschwerpunkt gemäß § 36 Absatz 1 Satz 1,

  3. 3.

    die Erweiterung um einen beruflichen Bildungsgang, der

    1. a)

      andere Zugangsvoraussetzungen hat,

    2. b)

      über eine andere Ausbildungs- und Prüfungsordnung verfügt,

    3. c)

      auf einen anderen Abschluss vorbereitet oder

    4. d)

      einen anderen Abschluss vermittelt,

  4. 4.

    die Erweiterung um einen Standort, wenn sich das Einzugsgebiet der Schule dadurch verändert.

(3) Die Schulen in freier Trägerschaft unterliegen der staatlichen Schulaufsicht. Die Aufsicht beschränkt sich auf die Einhaltung der Genehmigungs- und Anerkennungsvoraussetzungen. Die Träger sind verpflichtet, den Schulbehörden auf Verlangen die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die dafür notwendigen Unterlagen vorzulegen und innerhalb der üblichen Geschäftszeit Besichtigungen der Grundstücke und Räume, die dem Unterrichtsbetrieb dienen, sowie Unterrichtsbesuche zu gestatten. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist berechtigt, im Rahmen des Finanzhilfeverfahrens Grundstücke und Schulgebäude der Ersatzschule zu betreten.