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§ 115 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 10 – Schulfinanzierung

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 115 SchulG M-V – Schullastenausgleich

(1) Die Schulträger können für auswärtige Schülerinnen und Schüler Schulkostenbeiträge erheben, und zwar bei Schulen nach § 103 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von den Gemeinden, bei Schulen nach § 103 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 von den Landkreisen oder kreisfreien Städten, in deren Gebiet die Schülerinnen und Schüler ihren Wohnsitz, soweit ein solcher nicht besteht, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bei Schülerinnen und Schülern beruflicher Schulen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder, soweit ein solcher nicht besteht, des gewöhnlichen Aufenthalts der Ort der betrieblichen Ausbildungs- oder Arbeitsstätte, sofern ein Ausbildungsverhältnis mit einem Betrieb besteht. Ein Anspruch auf Zahlung von Schulkostenbeiträgen besteht nicht, soweit Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen im Rahmen einer Maßnahme beruflicher Bildung individuell gefördert werden und einen Anspruch auf Erstattung der Kosten durch Dritte haben.

(2) Für eine Kooperative Gesamtschule in Trägerschaft des Landkreises können Schulkostenbeiträge für die Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Regionalen Schule auch für Schülerinnen und Schüler von den Gemeinden auf dem Gebiet des Landkreises erhoben werden, in denen diese Schülerinnen und Schüler ihren Wohnsitz oder, soweit ein solcher nicht besteht, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Soweit eine kreisangehörige Gemeinde nach § 104 Absatz 3 Satz 1 Schulträger einer Kooperativen Gesamtschule ist, kann diese Schulkostenbeiträge für Schülerinnen und Schüler von den Gemeinden auf dem Gebiet des Landkreises erheben, in denen diese Schülerinnen und Schüler ihren Wohnsitz oder, soweit ein solcher nicht besteht, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn und soweit ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nach § 104 Absatz 2 mit dem Landkreis oder den Gemeinden nicht besteht. In diesem Fall kann der Schulkostenbeitrag gemäß Satz 2 für die Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Regionalen Schule von deren Wohnsitzgemeinden beziehungsweise den Gemeinden des gewöhnlichen Aufenthalts und für die Schülerinnen und Schüler im gymnasialen Bildungsgang vom Landkreis erhoben werden.

(3) Das Land kann den Schulkostenbeitrag erheben, wenn die Schülerin oder der Schüler eine Schule in einem anderen Land besucht und das Land dafür Beiträge zahlt. Das Land zahlt den Schulträgern für Schülerinnen und Schüler aus einem anderen Land, die eine allgemein bildenden Schule in Mecklenburg-Vorpommern besuchen, den Schulkostenbeitrag, wenn auch das andere Land den Schulkostenbeitrag für ihre Beschulung von Schülerinnen und Schülern aus Mecklenburg-Vorpommern zahlt. Das Land zahlt den Schulträgern für Schülerinnen und Schüler in länderübergreifenden Fachklassen an beruflichen Schulen den Schulkostenbeitrag. Die länderübergreifenden Fachklassen werden vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Rechtsverordnung bestimmt. Das Land zahlt den Schulkostenbeitrag an die Träger von Sportgymnasien für die Beschulung von Schülerinnen und Schülern anderer Länder, die besondere sportliche Leistungsvoraussetzungen erfüllen. Das Nähere zu den besonderen sportlichen Leistungsvoraussetzungen wird durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Rechtsverordnung bestimmt. Das Land kann den Schulkostenbeitrag ferner von den Landkreisen und kreisfreien Städten erheben, in denen die Schülerinnen und Schüler ihren Wohnsitz, soweit ein solcher nicht besteht, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn es Schulen in seiner Trägerschaft übernommen hat (§ 103 Absatz 2). Bei Schülerinnen und Schülern, die in einem Internat oder Wohnheim untergebracht sind, besteht der Anspruch auf Schulkostenbeitrag gegen die Landkreise oder kreisfreien Städte, in denen die Schülerinnen und Schüler ihren letzten Wohnsitz, soweit ein solcher nicht bestand, ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Bei länderübergreifenden Schulzweckverbänden erfolgt der Schullastenausgleich zwischen den beteiligten Kommunen.

(4) Die Höhe der Schulkostenbeiträge wird von den Schulträgern festgelegt. Sie bemisst sich nach den tatsächlich anfallenden Kosten der Schulträger nach den §§ 110 und 111 mit Ausnahme von Grunderwerbskosten und Kosten, die durch Zahlungen nach Maßgabe des Gesetzes über die Pflegeberufe und der Verordnung über die Finanzierung der beruflichen Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen ausgeglichen werden.

(5) Die Berechnung der Schulkostenbeiträge und das Verfahren des Schullastenausgleichs regelt die oberste Schulbehörde durch Rechtsverordnung. Dabei sind

  1. 1.

    die Schülerzahl an dem für die jährliche Schulstatistik maßgeblichen Stichtag und

  2. 2.

    die Aufwendungen des Trägers nach Absatz 4

maßgebend für die Berechnung des Schulkostenbeitrages eines Jahres.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die Kosten der Unterbringung einer Schülerin oder eines Schülers in einem Internat oder einem Wohnheim, auch wenn diese in privater Trägerschaft betrieben werden.