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§ 110 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 10 – Schulfinanzierung

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 110 SchulG M-V – Sachkosten der äußeren Schulverwaltung

(1) Die Sachkosten der Schulen in öffentlicher Trägerschaft werden von den Schulträgern aufgebracht.

(2) Sachkosten im Sinne dieses Gesetzes sind alle Aufwendungen, die zur Schaffung, Unterhaltung und zur Nutzung der Schulgebäude und -anlagen erforderlich sind und die der Deckung des Sachbedarfs der Schulen dienen. Hierzu gehören insbesondere

  1. 1.

    die Errichtung, Unterhaltung und Bewirtschaftung der Schulgebäude und -anlagen, Aufwendungen für Kreditzinsen für Schulgebäude und -anlagen sowie Mietzinsen oder ähnliche regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, soweit Gebäude Dritter als Schulgebäude genutzt werden,

  2. 2.

    die Ausstattung der Schulgebäude und -anlagen mit Einrichtungsgegenständen und deren laufende Unterhaltung,

  3. 3.

    die Benutzung anderer Gebäude und Anlagen für schulische Zwecke,

  4. 4.

    die Bereitstellung und Bewirtschaftung von Räumen in Schulgebäuden für die Schüler- und Elternvertretungen,

  5. 5.

    die Beschaffung von Lernmitteln nach § 54 Absatz 2 sowie der Lehr- und Unterrichtsmittel einschließlich der Ausstattung der Büchereien,

  6. 6.

    den Bürobedarf der Schule und der Schüler- und Elternvertretungen,

  7. 7.

    die Betreuung der Schülerinnen und Schüler und Zuschüsse zu ihrer Verpflegung im Rahmen von Angeboten nach § 39,

  8. 8.

    die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf Unterrichtswegen mit Ausnahme von Schulfahrten, Schulwanderungen und Exkursionen, von behinderten Schülerinnen und Schülern auch auf dem Schulgelände,

  9. 9.

    den für sonderpädagogische Maßnahmen erforderlichen besonderen Sachbedarf,

  10. 10.

    Aufwendungen für gesundheitssichernde Maßnahmen bei Schülerinnen und Schülern,

  11. 11.

    Zuschüsse für Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme an Betriebserkundungen, Betriebspraktika und Wirtschaftspraktika, die über den Rahmen des Schülerbetriebspraktikums gemäß § 7 Absatz 4 hinaus zusätzlich stattfinden,

  12. 12.

    die Gebühren und andere Abgaben, die bei der Durchführung von Unterrichtsveranstaltungen entstehen,

  13. 13.

    die Kosten des Betriebs eines Internates oder Wohnheimes, in dem die Schülerinnen und Schüler zum Zwecke des Schulbesuches (§ 102 Absatz 3 Satz 1) untergebracht sind,

  14. 14.

    die Kosten der Abgeltung von Urheberrechtsansprüchen.

(3) Schulträger können Beihilfen für Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme an Schulwanderungen, Klassen- und Studienfahrten sowie zur Finanzierung von Aufenthalten in Schullandheimen und für sonstige Schulveranstaltungen gewähren.

(4) Soweit die Abgeltung von Urheberrechtsansprüchen gegenüber Verwertungsgesellschaften für in den Schulen verwendete, urheberrechtlich geschützte Werke vereinbart ist, kann die oberste Schulbehörde im Benehmen mit dem Innenministerium Berechnungsgrundlage und Zahlungsweise von Pauschbeträgen durch Rechtsverordnung festlegen.

(5) Das Land kann den Schulträgern nach Maßgabe des Haushalts Zuschüsse für Bau- und Ausstattungsinvestitionen gewähren.

(6) Für den Erhalt kleiner Grundschulen im ländlichen Raum kann das Land den Schulträgern nach Maßgabe des Haushaltes Zuschüsse gewähren, wenn sie die festgelegte Mindestschülerzahl unterschreiten und ein gleichwertiges Bildungsangebot in zumutbarer Entfernung nicht zur Verfügung steht.

(7) Das Land kann Zuschüsse für Veranstaltungen im Rahmen eines Schüleraustausches oder von Schulpartnerschaften gewähren.