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§ 108 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 9 – Schulträgerschaft, Schulentwicklung

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 108 SchulG M-V – Errichtung, Organisationsänderung und Aufhebung von Schulen

(1) Beschlüsse der Schulträger über Errichtung, Organisationsänderung und Aufhebung von Schulen erfolgen auf der Grundlage eines genehmigten Schulentwicklungsplans. Sie bedürfen ebenso wie der Betrieb von unselbstständigen Neben- oder Außenstellen der Genehmigung der obersten Schulbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Beschluss mit dem Schulentwicklungsplan nicht vereinbar ist oder der ordnungsgemäßen Gestaltung des Unterrichts entgegensteht.

(2) Die Schulträger sind verpflichtet, die im Schulentwicklungsplan enthaltenen Vorgaben umzusetzen.