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§ 107 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 9 – Schulträgerschaft, Schulentwicklung

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 107 SchulG M-V – Schulentwicklungsplanung

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind für die Schulentwicklungsplanung der Schulen in eigener Trägerschaft sowie im Benehmen mit den Gemeinden, die Schulträger sind, und den Ämtern, soweit ihnen nach § 104 Absatz 1 Aufgaben der Schulträger übertragen sind, für das Schulnetz ihres Landkreises oder des Gebietes der kreisfreien Stadt zuständig. Sie haben als Planungsträger Schulentwicklungspläne aufzustellen und diese regelmäßig zu überprüfen sowie fortzuschreiben.

(2) Sie nehmen die Aufgabe als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe wahr.

(3) Die Schulentwicklungsplanung soll ein vollständiges und unter zumutbaren Bedingungen erreichbares Bildungsangebot sichern und gewährleisten, dass die personelle Ausstattung der Schulen im Rahmen der Bedarfs- und Finanzplanung des Landes möglich ist. Bei den beruflichen Schulen sind die Möglichkeiten der betrieblichen Aus- und Weiterbildung zu berücksichtigen.

(4) Die Schulentwicklungsplanung soll die planerischen Grundlagen eines regional ausgeglichenen Bildungsangebots im Lande berücksichtigen. Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten.

(5) In den Plänen werden der gegenwärtige und zukünftige Schulbedarf sowie die Schulstandorte ausgewiesen. Für den Schulort ist anzugeben, welche Bildungsangebote dort vorhanden sind und für welche Einzugsbereiche sie gelten sollen. Schulen in freier Trägerschaft sollen in die Planung einbezogen werden. Die Entwicklung der Zahl der Schülerinnen und Schüler ist bei der Prognose des Schulbedarfs zu berücksichtigen. Es sind auch diejenigen Bildungsbedürfnisse zu erfassen, die durch Schulen für das Gebiet eines Schulträgers nicht sinnvoll befriedigt werden können. Die Schulentwicklungspläne müssen die langfristige Zielplanung und die Durchführungsmaßnahmen unter Angabe der Rangfolge ihrer Verwirklichung enthalten. Sie sind mit betroffenen Landkreisen und kreisfreien Städten abzustimmen.

(6) Schulen der Sekundarbereiche I und II sollen eine Größe haben, die eine Differenzierung des Unterrichts ermöglicht und eine sinnvolle Unterrichts- und Erziehungsarbeit erlaubt.

(7) Schulentwicklungspläne bedürfen der Genehmigung der obersten Schulbehörde. Diese ist zu versagen, wenn der Schulentwicklungsplan den in den Absätzen 1 und 3 bis 6 genannten Anforderungen nicht entspricht oder wenn er mit einer zweckmäßigen Schulorganisation nicht vereinbar ist oder einer ordnungsgemäßen Gestaltung des Unterrichts entgegensteht.

(8) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    die Aufstellung, Fortschreibung und Genehmigung der Schulentwicklungspläne,

  2. 2.

    die Schülermindestzahl für Schulen und die Bedingungen, unter denen von ihnen abgewichen werden darf,

  3. 3.

    die Schülermindestzahlen für Jahrgangsstufen,

  4. 4.

    das Verfahren für den Fall, dass bei der Abstimmung zwischen betroffenen Landkreisen und kreisfreien Städten kein Einvernehmen hergestellt wird und

  5. 5.

    die Anzahl von Förderschulen in öffentlicher Trägerschaft mit überregionalem Einzugsbereich

zu regeln.