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§ 86c SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Zwölfter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2231.1
Normtyp: Gesetz

§ 86c SchulG LSA – Übergangsregelung zu § 2 Abs. 4

Die in freier Trägerschaft bestehenden Berufsfachschulen Logopädie und Medizinisch-technische Assistenz können als Ersatzschulen gemäß §§ 16 bis 18a und 18e weitergeführt werden. Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Kapazitätsgrenzen festzulegen.