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§ 86 SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Zwölfter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2231.1
Normtyp: Gesetz

§ 86 SchulG LSA – Übergangsregelungen für die Ersatzschulen

(1) Für allgemeinbildende Schulen in freier Trägerschaft, denen bis zum 1. August 2012 eine Genehmigung nach § 16 Abs. 2 erteilt wurde, findet § 18 Abs. 1 Satz 2 bis 5 in der am 1. August 2012 gültigen Fassung Anwendung.

(2) Bei einer bis zum 1. August 2013 genehmigten Umwandlung einer genehmigten Ersatzschule in eine Gemeinschaftsschule wird die Dauer des Schulbetriebs in der bisherigen Schulform bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Verleihung der Anerkennung gemäß § 17 Abs. 1 angerechnet.

(3) Bei einer bis zum 1. August 2015 genehmigten Umwandlung einer anerkannten Ersatzschule in eine Gemeinschaftsschule gilt auch die sich jährlich aufwachsend entwickelnde Gemeinschaftsschule als anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft im Sinne von § 18 Abs. 1.

(4) Für die Berechnung der Finanzhilfen nach § 18a ab dem Schuljahr 2022/2023 bis zum Inkrafttreten eines neuen Modells zur Berechnung der Finanzhilfe werden als befristete Übergangsregelung die nach § 18a berechneten Finanzhilfen um 6,35 v. H. angehoben. Diese Regelung gilt nicht für die Finanzhilfeberechnungen der vorangegangenen Schuljahre.