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§ 84f SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Zwölfter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2231.1
Normtyp: Gesetz

§ 84f SchulG LSA – IT-gestütztes Schulverwaltungsverfahren

Das Land richtet ein landeseinheitliches IT-gestütztes Schulverwaltungsverfahren ein. Die öffentlichen Schulen und die Schulen in freier Trägerschaft sind verpflichtet, die Verarbeitung der Daten nach Maßgabe der §§ 84a bis 84e mittels eines von der obersten Schulbehörde vorgegebenen landeseinheitlichen IT-gestützten Schulverwaltungsverfahrens vorzunehmen. Die Schulbehörden, das Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt, das für Statistik zuständige Landesamt und die Schulträger sind berechtigt, dieses landeseinheitliche IT-gestützte Schulverwaltungsverfahren für die Verarbeitung der Daten nach Maßgabe der §§ 84a bis 84e zu nutzen. Schulträger, die das landeseinheitliche IT-gestützte Schulverwaltungsverfahren nicht nutzen, haben die Daten nach Maßgabe der §§ 84a bis 84e in einem von der obersten Schulbehörde zu bestimmenden Format auf elektronischem Wege zu übermitteln. Verantwortlicher für das landeseinheitliche IT-gestützte Schulverwaltungsverfahren ist die oberste Schulbehörde. Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Regelungen zu treffen

  1. 1.

    zu dessen einheitlicher Nutzung durch die Schulen,

  2. 2.

    zur Vergabe, Reichweite und Begrenzung von Zugriffsrechten und

  3. 3.

    zu weiteren Maßnahmen zur organisatorischen und technischen Gewährleistung der Zweckbindung.