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§ 84d SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Zwölfter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2231.1
Normtyp: Gesetz

§ 84d SchulG LSA – Schülerlaufbahnstatistiken

(1) Im Auftrag der obersten Schulbehörde erstellt das für Statistik zuständige Landesamt oder eine andere den Grundsätzen des Landesstatistikgesetzes Sachsen-Anhalt verpflichtete Stelle Schülerlaufbahnstatistiken. Die öffentlichen Schulen und die Schulen in freier Trägerschaft sind verpflichtet, die zu statistischen Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben und zu übermitteln:

  1. 1.

    Name und Vorname, landeseindeutige Schülernummer, Schulnummer, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Migrantenstatus, Herkunftsland, Herkunfts- und Verkehrssprache, regionale Herkunft und Herkunftsschule,

  2. 2.

    Schulform, besuchte Klasse und Kurse, Bildungsgang, Teilnahme am Ganztagsbetrieb und an Unterrichtseinheiten, Unterrichtsbefreiungen, schulische und berufliche Vorbildung, Berufsausbildung, Art des Ausbildungsvertrags, Sitz des Ausbildungsbetriebs,

  3. 3.

    Schullaufbahndaten,

  4. 4.

    Ergebnisse zentraler Leistungserhebungen und erreichte Abschlüsse sowie

  5. 5.

    Daten über sonderpädagogischen Förderbedarf.

Die Daten werden pseudonymisiert und anonymisiert.

(2) Die nach Absatz 1 beauftragte Stelle darf Datensätze zur schulischen Laufbahn erzeugen, um schulische Bildungsverläufe für die Schulstatistik und Aufgaben der Schulaufsicht darzustellen. Die Datensätze dürfen keinen Rückschluss auf konkrete Personen ermöglichen.

(3) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, das Nähere durch Verordnung zu regeln, insbesondere die räumliche, organisatorische und personelle Trennung der Erhebungsstelle vom Verwaltungsbereich entsprechend dem Landesstatistikgesetz Sachsen-Anhalt.