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§ 84b SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Zwölfter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2231.1
Normtyp: Gesetz

§ 84b SchulG LSA – Schulbezogene statistische Erhebungen

(1) Für Zwecke der Schulverwaltung und der Schulaufsicht können schulbezogene statistische Erhebungen durchgeführt werden. Auskunftspflichtig sind die Schulträger, die Schulleitungen, die Lehrkräfte, das sonstige an der Schule tätige Personal, die Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten.

(2) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über die Art der statistischen Erhebung, die Erhebungsmerkmale, die Auskunftspflicht, den Berichtszeitraum oder -Zeitpunkt und die Häufigkeit der Durchführung zu regeln.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Schulen in freier Trägerschaft entsprechend.