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§ 84a SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Zwölfter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2231.1
Normtyp: Gesetz

§ 84a SchulG LSA – Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Schulen, die Schulbehörden, das Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt, die Schulträger, die Schülervertretungen und die Elternvertretungen dürfen personenbezogene Daten zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben verarbeiten. Die Absätze 2 bis 13 und die §§ 84b bis 84e finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt.

(2) Schulen dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler, der schulpflichtig werdenden Kinder bei der Anmeldung zum Schulbesuch sowie der Kinder, die an schulvorbereitenden Förder- und Betreuungsangeboten nach § 8 Abs. 7 teilnehmen, und jeweils ihrer Erziehungsberechtigten, der Lehrkräfte sowie des sonstigen an der Schule tätigen Personals verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule, der Schulorganisation oder zur Durchführung schulorganisatorischer Maßnahmen erforderlich ist. Die Schulen sind verpflichtet, der zuständigen Schulbehörde die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten zu übermitteln.

(3) Die Schulbehörden und die Schulträger dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler, der schulpflichtig werdenden Kinder bei der Anmeldung zum Schulbesuch sowie der Kinder, die an schulvorbereitenden Förder- und Betreuungsangeboten nach § 8 Abs. 7 teilnehmen, und jeweils ihrer Erziehungsberechtigten, der Lehrkräfte sowie des sonstigen an der Schule tätigen Personals verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Schulplanung, der Schulorganisation und der Schulaufsicht oder zur Durchführung organisatorischer Maßnahmen erforderlich ist. Dasselbe gilt für Schulbehörden und das Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt, soweit dies für Schulleistungsuntersuchungen und die externe Evaluation gemäß § 11a erforderlich ist. Die Berechtigung nach Satz 1 haben auch die unteren Gesundheitsbehörden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 37 und 38 erforderlich ist, und die Träger der Schülerbeförderung, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 71 erforderlich ist. Die unteren Gesundheitsbehörden sind auch zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten berechtigt, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 37 und 38 erforderlich ist. Die unteren Gesundheitsbehörden dürfen für die Gesundheitsberichterstattung gemäß § 11 des Gesundheitsdienstgesetzes die erhobenen medizinischen Daten nach Anonymisierung automatisiert verarbeiten.

(4) Das Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt darf die für seine Aufgabenerfüllung erforderlichen personenbezogenen Daten der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals verarbeiten.

(5) Schülerinnen und Schüler sowie ihre Erziehungsberechtigten, Erziehungsberechtigte schulpflichtig werdender Kinder bei der Anmeldung zum Schulbesuch, Erziehungsberechtigte der Kinder, die an schulvorbereitenden Förder- und Betreuungsangeboten nach § 8 Abs. 7 teilnehmen, Lehrkräfte sowie das sonstige an der Schule tätige Personal sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen.

(6) Die Schülerinnen und Schüler, die Lehrkräfte sowie das sonstige pädagogische Personal sind verpflichtet, an Befragungen, Erhebungen und Unterrichtsbeobachtungen im Rahmen der Evaluation sowie an Schulleistungsuntersuchungen gemäß § 11a teilzunehmen, soweit diese von der Schulbehörde oder dem Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt veranlasst werden. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, im Rahmen der Maßnahmen nach Satz 1 die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die nach Satz 1 und 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für die in Satz 1 genannten Zwecke verarbeitet werden.

(7) Die von der Schule erhobenen personenbezogenen Daten dürfen grundsätzlich nur in der Schule verarbeitet werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann in begründeten Fällen gestatten, dass die an der Schule tätigen Lehrkräfte sowie das sonstige pädagogische Personal Daten außerhalb der Schule verarbeiten, wenn die Einhaltung des Datenschutzes gewährleistet ist. Die Gestattung enthält abhängig von Art und Zweck der Verarbeitung nähere Vorgaben.

(8) Die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen und anderen öffentlichen Stellen ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle oder der anderen öffentlichen Stelle erforderlich ist. Die Übermittlung personenbezogener Daten an Einzelpersonen oder private Einrichtungen ist nur mit Einwilligung der oder des Betroffenen zulässig, es sei denn, die Übermittlung ist zur Rechtsverfolgung insbesondere für Ersatzansprüche erforderlich und überwiegt das Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen. § 43 Abs. 2 und 3 findet Anwendung. Ausbildungsstätten im Rahmen der Bildungsgänge gemäß § 9 Abs. 8a gelten für die Übermittlung erforderlicher personenbezogener Daten als öffentliche Stelle. Die Übermittlungsvorgänge sind aktenkundig zu machen.

(9) Gesundheitsdaten über Untersuchungen gemäß § 38 Abs. 2 sowie freiwillige Untersuchungen dürfen nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen oder Schüler übermittelt werden; dies gilt nicht für die Teilnahme an Untersuchungen gemäß § 38 Abs. 2. Medizinische und psychologische Befunde dürfen nicht automatisiert verarbeitet werden.

(10) Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigte, Erziehungsberechtigte schulpflichtig werdender Kinder bei der Anmeldung zum Schulbesuch, Erziehungsberechtigte der Kinder, die an schulvorbereitenden Förder- und Betreuungsangeboten nach § 8 Abs. 7 teilnehmen, Lehrkräfte sowie das sonstige an der Schule tätige Personal haben ein Recht auf Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen. Vom vollendeten 14. Lebensjahr an können Schülerinnen und Schüler die in Satz 1 genannten Rechte ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten geltend machen, soweit die erforderliche Einsichtsfähigkeit gegeben ist. Die Einsichtnahme und die Auskunft können eingeschränkt oder versagt werden, wenn der Schutz der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers, der schulpflichtig werdenden Kinder bei der Anmeldung zum Schulbesuch sowie der Kinder, die an schulvorbereitenden Förder- und Betreuungsangeboten nach § 8 Abs. 7 teilnehmen, und jeweils ihrer Erziehungsberechtigten, der Lehrkräfte sowie des sonstigen an der Schule tätigen Personals sowie Dritter dies aus schwerwiegenden Gründen erforderlich macht.

(11) Die jeweils mit Einwilligung der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten, der Erziehungsberechtigten schulpflichtig werdender Kinder bei der Anmeldung zum Schulbesuch, der Erziehungsberechtigten der Kinder, die an schulvorbereitenden Förder- und Betreuungsangeboten nach § 8 Abs. 7 teilnehmen, der Lehrkräfte sowie des sonstigen an der Schule tätigen Personals erhobenen Daten dürfen nur für Zwecke verarbeitet werden, für die sie erhoben worden sind. Eine anderweitige Verarbeitung bedarf einer erneuten Einwilligung.

(12) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zu Verarbeitung der Daten zu regeln, insbesondere

  1. 1.

    die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Lehrkräfte sowie durch sonstiges an der Schule tätiges Personal,

  2. 2.

    die Verarbeitung außerhalb der Schule gemäß Absatz 7,

  3. 3.

    die Datenübermittlung,

  4. 4.

    die Datensicherheit,

  5. 5.

    die automatisierte Datenverarbeitung,

  6. 6.

    die Zuordnung der Datenverarbeitungsgeräte zu der jeweils befugten Stelle und

  7. 7.

    die Einschränkung und Versagung der Einsichtnahme und Auskunft nach Absatz 10 Satz 3.

(13) Die Absätze 1 bis 12 gelten für Schulen in freier Trägerschaft entsprechend.