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§ 82 SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Elfter Teil – Staatliche Schulbehörden

Titel: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2231.1
Normtyp: Gesetz

§ 82 SchulG LSA – Schulbehörden

(1) Das Land hat die Aufsicht über das gesamte Schulwesen (Schulaufsicht).

(2) Schulbehörden sind das für Schulwesen zuständige Ministerium als oberste Schulbehörde und das Landesschulamt.

(3) Das Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt nimmt die Aufgabe der Schulaufsicht bei der externen Evaluation hinsichtlich der Evaluation durch Schulbesuch, der Inspektion und der Schulbefragungen, bei der internen Evaluation und bei der Ausbildung und Prüfung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter und Referendarinnen und Referendare sowie bei der Fort- und Weiterbildung der Beschäftigten für die Schulbehörde wahr.