Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 74 SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Neunter Teil – Aufbringung der Kosten

Titel: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2231.1
Normtyp: Gesetz

§ 74 SchulG LSA – Beteiligung der Landkreise an den Schulbaukosten

(1) Der Landkreis kann der kreisangehörigen Gemeinde Zuwendungen für Bau, Umbau, Erweiterung und Sanierung der Schulen, zum Erwerb von Gebäuden für schulische Zwecke und für Erstausstattungen gewähren.

(2) Der Landkreis kann nach Anhörung der Gemeinden zur Finanzierung des Schulbaus eine Kreisschulbaukasse errichten; sie ist ein zweckgebundenes Sondervermögen des Landkreises. Die Höhe der Beiträge regelt der Landkreis. Aus der Kasse werden den kreisangehörigen Gemeinden Zuwendungen als Zuschuss oder zinsloses Darlehen zu den in Absatz 1 genannten Vorhaben gewährt.