§ 72 SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Neunter Teil – Aufbringung der Kosten
§ 72 SchulG LSA – Lernmittelkosten
(1) Die Erziehungsberechtigten sollen von den Kosten der Lernmittel entlastet werden.
(2) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, Art, Umfang und Zeitpunkt der dazu dienenden Maßnahmen durch Verordnung zu regeln.