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§ 72 SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Neunter Teil – Aufbringung der Kosten

Titel: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2231.1
Normtyp: Gesetz

§ 72 SchulG LSA – Lernmittelkosten

(1) Die Erziehungsberechtigten sollen von den Kosten der Lernmittel entlastet werden.

(2) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, Art, Umfang und Zeitpunkt der dazu dienenden Maßnahmen durch Verordnung zu regeln.