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§ 66 SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Achter Teil – Schulträgerschaft

Titel: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2231.1
Normtyp: Gesetz

§ 66 SchulG LSA – Zusammenschlüsse von Schulträgern

(1) Schulträger können zur Erfüllung einzelner Aufgaben Vereinbarungen miteinander treffen.

(2) Schulträger können mit Zustimmung der Schulbehörde auch die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus dem Gebiet des jeweils anderen Schulträgers vereinbaren.

(3) Vereinbarungen gemäß den Absätzen 1 und 2 müssen mit den Zielen der Schulentwicklungsplanung vereinbar sein. Sie bedürfen der Zustimmung der Schulbehörde.

(4) Die Schulbehörde kann anordnen, dass auswärtige Schülerinnen und Schüler aufzunehmen sind, wenn ein entsprechender Bedarf besteht und eine Vereinbarung zwischen den Schulträgern nicht zustande kommt. Auswärtige Schülerinnen und Schüler sind Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Gebiet des Schulträgers haben. Für Teilzeitschüler in der dualen Berufsausbildung gilt, dass auswärtige Schülerinnen und Schüler die Schülerinnen und Schüler sind, deren Ausbildungsstätte nicht im Gebiet des Schulträgers liegt.