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§ 64 SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Achter Teil – Schulträgerschaft

Titel: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2231.1
Normtyp: Gesetz

§ 64 SchulG LSA – Schulträgerschaft

(1) Die Schulträger haben das Schulangebot und die Schulanlagen im erforderlichen Umfang vorzuhalten, mit der notwendigen Einrichtung auszustatten und ordnungsgemäß zu unterhalten sowie unter Berücksichtigung der Ziele der Schulentwicklungsplanung aufzuheben oder einzuschränken. Zu den erforderlichen Schulanlagen der Schulen mit überregionalem Einzugsbereich können auch Schülerwohnheime gehören, wenn der Bedarf von der Schulbehörde im Einvernehmen mit dem Schulträger festgestellt ist.

(2) Gesamtschulen sind zu errichten, wenn hierfür ein Bedarf besteht. Die Bedarfsprüfung erfolgt durch die Schulträger (§ 65 Abs. 2) oder durch die kreisangehörigen Gemeinden, die Schulträger gemäß § 65 Abs. 3 für Gesamtschulen werden wollen.

(2a) Gemeinschaftsschulen ergänzen das Schulangebot nach Absatz 1. Nach Umwandlung einer Sekundarschule in eine Gemeinschaftsschule muss eine weitere Sekundarschule nicht mehr vorgehalten werden. Nach Umwandlung eines Gymnasiums in eine Gemeinschaftsschule ist ein weiteres Gymnasium vorzuhalten, sofern nicht die Schulbehörde feststellt, dass die demografischen Bedingungen oder die Schulwege dies nicht erfordern. Eine Schülerin oder ein Schüler mit Wohnsitz im Schuleinzugsbereich dieser Schule kann alternativ ein Gymnasium besuchen.

(3) Die Schulträgerschaft gehört zum eigenen Wirkungskreis der Schulträger. Sie sollen ihren Schulen Mittel zur eigenen Bewirtschaftung zuweisen. Der Schulträger kann der Schule im Einvernehmen mit der Gesamtkonferenz und der Schulbehörde einen Namen geben.

(4) Die oberste Schulbehörde kann Empfehlungen über den Umfang und die Ausstattung der Schulgrundstücke und Schulanlagen sowie über die Errichtung der Schulgebäude und über die Ausstattung der Schulen vor allem mit Lehr- und Lernmitteln für den Unterricht erlassen.

(5) Die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler sind an den Kosten für Unterkunft und Verpflegung in einem Schülerwohnheim zu beteiligen.