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§ 61 SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Siebenter Teil – Elternvertretung → Zweiter Abschnitt – Eltern Vertretung in Gemeinden und Landkreisen

Titel: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2231.1
Normtyp: Gesetz

§ 61 SchulG LSA – Wahlen und Ausscheiden

Die Wahlen werden in den Gemeinden und Landkreisen durchgeführt. Im Übrigen gilt § 58 Abs. 1 bis 4 entsprechend.