§ 61 SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Siebenter Teil – Elternvertretung → Zweiter Abschnitt – Eltern Vertretung in Gemeinden und Landkreisen
§ 61 SchulG LSA – Wahlen und Ausscheiden
Die Wahlen werden in den Gemeinden und Landkreisen durchgeführt. Im Übrigen gilt § 58 Abs. 1 bis 4 entsprechend.