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§ 58 SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Siebenter Teil – Elternvertretung → Erster Abschnitt – Elternvertretung in der Schule

Titel: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2231.1
Normtyp: Gesetz

§ 58 SchulG LSA – Wahlen und Ausscheiden

(1) Wahlberechtigt und wählbar sind die Erziehungsberechtigten. Nicht wählbar ist, wer an der Schule tätig ist oder die Aufsicht über die Schule führt.

(2) Vorsitzende der Klassenelternschaft und des Schulelternrats, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter, Beisitzerinnen und Beisitzer im Schulelternrat und Elternvertreter in den Konferenzen werden grundsätzlich für zwei Schuljahre gewählt.

(3) Elternvertreter scheiden aus ihrem Amt aus,

  1. 1.

    wenn sie mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Wahlberechtigten abberufen werden oder

  2. 2.

    mit Ablauf des Schuljahres, in dem ihr Kind volljährig wird, oder

  3. 3.

    wenn sie von ihrem Amt zurücktreten oder

  4. 4.

    wenn ihr Kind die Schule nicht mehr besucht.

(4) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, das Verfahren der Wahlen und des Ausscheidens durch Verordnung näher zu regeln.