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§ 56 SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Siebenter Teil – Elternvertretung → Erster Abschnitt – Elternvertretung in der Schule

Titel: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2231.1
Normtyp: Gesetz

§ 56 SchulG LSA – Klassenelternschaften und Klassenelternvertretungen

(1) Die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler einer Klasse (Klassenelternschaft) wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter. Die Klassenelternschaft wählt außerdem die Elternvertreter für die Klassenkonferenz sowie eine entsprechende Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Klassen, die zu mehr als der Hälfte von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende lädt die Klassenelternschaft mindestens zweimal im Jahr zu einer Eltern Versammlung ein und leitet deren Verhandlungen. Eine Elternversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn ein Drittel der Erziehungsberechtigten, die Schulleiterin beziehungsweise der Schulleiter oder die Klassenlehrerin beziehungsweise der Klassenlehrer es verlangt. Im Einvernehmen mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden können die Schulleiterin oder der Schulleiter, die in der Klasse tätigen Pädagogen und Schülervertreter an Klassenelternversammlungen teilnehmen.