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§ 53 SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Sechster Teil – Schülervertretung → Zweiter Abschnitt – Schülervertretung in Gemeinden und Landkreisen

Titel: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2231.1
Normtyp: Gesetz

§ 53 SchulG LSA – Finanzierung der Schülervertretungen

(1) Der Schulträger stellt den Schülervertretungen der einzelnen Schulen (§ 47) den zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Geschäftsbedarf und die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung. Den Mitgliedern des Schülerrats und den Schülervertreterinnen und Schülervertretern in den Konferenzen ersetzt der Schulträger auf Antrag die notwendigen Fahrtkosten.

(2) Den Gemeindeschülerräten stellt die Gemeinde, den Kreisschülerräten der Landkreis die erforderlichen Einrichtungen und den notwendigen Geschäftsbedarf zur Verfügung. Den Mitgliedern dieser Schülerräte ersetzt die Gemeinde oder der Landkreis auf Antrag die notwendigen Fahrtkosten.

(3) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, die näheren Einzelheiten der Ausstattung der Schülervertretungen mit Geschäftsbedarf und den erforderlichen Einrichtungen sowie der Erstattung der Fahrtkosten durch Verordnung zu regeln.