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§ 48 SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Sechster Teil – Schülervertretung → Erster Abschnitt – Schülervertretung in der Schule

Titel: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2231.1
Normtyp: Gesetz

§ 48 SchulG LSA – Wahlen und Ausscheiden

(1) Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher, deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie die Schülervertreterinnen und Schülervertreter in den Konferenzen werden für ein Schuljahr gewählt.

(1a) Nach Entscheidung des Schülerrates erfolgt die Wahl der Schülersprecherin oder des Schülersprechers durch

  1. 1.

    die Schülervollversammlung aus ihrer Mitte,

  2. 2.

    die Schülervollversammlung aus dem Schülerrat,

  3. 3.

    den Schülerrat aus allen Schülerinnen und Schülern der Schule oder

  4. 4.

    den Schülerrat aus seiner Mitte.

(2) Die Sprecherin oder der Sprecher, deren Stellvertreterin oder Stellvertreter und die Schülervertreter in Konferenzen scheiden aus ihrem Amt aus,

  1. 1.

    wenn sie mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Wahlberechtigten abberufen werden oder

  2. 2.

    wenn sie von ihrem Amt zurückgetreten sind oder

  3. 3.

    wenn sie die Schule nicht mehr besuchen.

(3) Schülervertreterinnen oder Schülervertreter sowie die Schülersprecherin oder der Schülersprecher, die die Schule nicht verlassen haben, führen nach Ablauf der Wahlperiode ihr Amt bis zu den Neuwahlen, längstens für einen Zeitraum von drei Monaten, fort.

(4) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, das Verfahren der Wahlen und des Ausscheidens durch Verordnung näher zu regeln.