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§ 44 SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Fünfter Teil – Schulpflicht

Titel: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2231.1
Normtyp: Gesetz

§ 44 SchulG LSA – Ordnungsmaßnahmen

(1) Die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule ist vor allem durch pädagogische Maßnahmen zu gewährleisten. In die Lösung von Konflikten sind die beteiligten Personen sowie die Erziehungsberechtigten einzubeziehen.

(2) Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zum Schutz von Personen oder Sachen erforderlich ist. Die Würde der Schülerin oder des Schülers darf durch Ordnungsmaßnahmen nicht verletzt werden.

(3) Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden, wenn Schülerinnen oder Schüler

  1. 1.

    gegen eine Rechtsnorm oder die Schulordnung verstoßen oder

  2. 2.

    Anordnungen der Schulleitung oder einzelner Lehrkräfte nicht befolgen, die zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule notwendig sind.

(4) Ordnüngsmaßnahmen sind:

  1. 1.

    der schriftliche Verweis,

  2. 2.

    zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht von einem bis zu fünf Unterrichtstagen,

  3. 3.

    Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe,

  4. 4.

    Überweisung in eine andere Schule der gleichen Schulform,

  5. 5.

    Verweisung von allen Schulen, wenn die Vollzeitschulpflicht bereits erfüllt wurde.

(5) Vor einer Ordnungsmaßnahme ist die Schülerin oder der Schüler zu hören, vor Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 4 Nrn. 2 bis 5 ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Anhörung zu geben. In dringenden Fällen ist die Schulleitung befugt, die Schülerin oder den Schüler bis zur Entscheidung vorläufig vom Schulbesuch auszuschließen, wenn auf andere Weise die Aufrechterhaltung eines geordneten Schullebens nicht gewährleistet werden kann.

(5a) Für Wohnheime, die Schulen in Trägerschaft des Landes angegliedert sind, gilt Absatz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass auch bei einem Verstoß gegen die Wohnheimordnung oder eine Anordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters oder des Betreuungspersonals eine Ordnungsmaßnahme getroffen werden kann. Neben den in Absatz 4 genannten Ordnungsmaßnahmen kann der zeitweilige oder völlige Ausschluss aus dem Wohnheim angeordnet werden.

(6) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, die Voraussetzungen und das Verfahren durch Verordnung zu regeln.