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§ 4 SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Zweiter Abschnitt – Gliederung des Schulwesens

Titel: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2231.1
Normtyp: Gesetz

§ 4 SchulG LSA – Grundschule

(1) In der Grundschule werden Schülerinnen und Schüler des 1. bis 4. Schuljahrganges unterrichtet. Die Grundschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern im Unterricht Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten und entwickelt die verschiedenen Fähigkeiten in einem für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsamen Bildungsgang. Bei der Unterrichtsgestaltung sind die individuellen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler mit ihren unterschiedlichen kognitiven, sozialen, emotionalen und motorischen Entwicklungen zu beachten.

(2) Die Grundschule wird mit verlässlichen Öffnungszeiten geführt. Die Dauer der Öffnung beträgt schultäglich in der Regel fünf und eine halbe Zeitstunde. Der Besuch der Eingangs- und Ausgangsphase ist freiwillig. Der Unterricht wird durch die Tätigkeit von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ergänzt und unterstützt. Beginn und Ende der Öffnungszeiten legt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Gesamtkonferenz unter Berücksichtigung der Belange der Schülerbeförderung und der öffentlichen und freien Jugendhilfe fest. Das Verfahren und den Zeitrahmen der Öffnungszeiten sowie die Gestaltung der Eingangs- und Ausgangsphase regelt die oberste Schulbehörde durch Verordnung.

(3) Der 1. und 2. Schuljahrgang in der Grundschule bilden die Schuleingangsphase. Der Besuch kann entsprechend der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers ein bis drei Schuljahre dauern. Die oberste Schulbehörde regelt die nähere Ausgestaltung der Schuleingangsphase durch Verordnung.

(4) Grundschulen und Tageseinrichtungen sowie Frühförderstellen sollen bei der Vorbereitung des Schuleintritts Zusammenarbeiten. Der Anfangsunterricht an Grundschulen soll an die Grunderfahrungen der Kinder anknüpfen und insbesondere Bildungsbereiche und Grunderfahrungen der Kinder in der vorschulischen Bildungsarbeit in Tageseinrichtungen berücksichtigen.

(5) Die Erziehungsberechtigten erhalten eine Schullaufbahnempfehlung für die Wahl des weiteren Bildungsganges nach dem 4. Schuljahrgang. In den Fächern Deutsch oder Mathematik wird im 4. Schuljahrgang eine Klassenarbeit mit zentral gestellten Aufgaben geschrieben. Die Auswahlentscheidung trifft die oberste Schulbehörde.

(6) Die Grundschule hat wenigstens einen Zug. Die Schulbehörde kann Ausnahmen im Interesse eines wohnortnahen Schulangebots zulassen.

(7) Eine Grundschule außerhalb von Oberzentren oder Mittelzentren im Sinne von § 5 Abs. 3 des Landesentwicklungsgesetzes Sachsen-Anhalt, deren Bestand nach den Festlegungen der Schulentwicklungsplanung nicht mehr gegeben oder gefährdet ist, kann als unselbstständiger Teilstandort mit einer größeren, bestandsfähigen Grundschule als Hauptstandort einen Grundschulverbund bilden. Hauptstandort und Teilstandort bilden zusammen eine Schule. Die Mindestgröße des Teilstandortes beträgt 40 Schülerinnen und Schüler. Die Errichtung eines Teilstandortes ist nur zulässig, wenn an dem Teilstandort für den Unterricht in den Schuljahrgängen 1 bis 4 mindestens zwei Lerngruppen gebildet werden können. Dazu kann der Unterricht jahrgangsübergreifend in den Klassen 1 und 2 sowie 3 und 4 erteilt werden. Für den Unterricht muss ein von der Grundschule erstelltes und zwischen ihr und dem Schulträger abgestimmtes pädagogisches und organisatorisches Konzept zugrunde gelegt werden.

(8) Vier Jahre nach der Errichtung des ersten Grundschulverbundes findet eine externe Evaluation der Arbeit der Schulen in den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Grundschulverbünden statt. Daneben fertigt die Schulbehörde zeitgleich einen Bericht über die inhaltliche, organisatorische und planerische Gestaltung sowie die personelle Untersetzung der Grundschulverbünde und legt diesen Bericht dem Landtag vor.